Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist . Ist der Auftraggeber Unternehmer (eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) gelten die Regelungen der VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Die Vereinbarungen für Verbraucher und Unternehmer gelten nicht, soweit die Parteien individuell hiervon abweichende Regelungen getroffen haben. Alle Vertragsabreden haben für ihre Gültigkeit schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
Angebote und Unterlagen
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben usw. sind, soweit sie vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur ca. Angaben und daher nur annähernd maßgebend.
Nur die in den Angeboten oder Zeichnungen genannten Räume und gekennzeichneten Räume sind zu beheizen bzw. zu installieren.
Alle aus baulichen Gründen notwendigen Nebenarbeiten (wie z. B. Stemm, Verputz- und Erdarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge Berechnungen oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich ohne gesonderte Aufforderung an den Unternehmer herauszugeben. Die Kostenvoranschläge und erstellten Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrags mit 5% der Angebotssumme zu vergüten, begrenzt durch die bei Zugrundelegung der GOI entstandene Gebühr.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig vor den Ausführungsarbeiten zu Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Auftraggeber – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf seine Kosten zu veranlassen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten – wenn nicht anders vereinbart – berechnet.
Preise
Den Preisen liegen die normalen Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen zu Grunde.
Für erforderliche/ notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen, sowie bei Schmutzarbeiten werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn berechnet.
Die Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreis vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Soweit keine Festpreisvereinbarung vorliegt, handelt es sich um Tages- oder Richtpreise. Maßgebend für die Berechnung sind dann die tatsächlich gezahlten Arbeitslöhne, sowie das Aufmaß und die ortsübliche und angemessene Vergütung.
Bei Objekten, deren Ausführungen über 12 Monate in Anspruch nehmen, werden die nach 12 Monaten nach Auftragserteilung eintretenden prozentualen Erhöhungen für Material und Löhne dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.
Die Preisberechnung erfolgt in der vom Auftragnehmer gesetzlich geltenden Währung.
Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werkes ist die vereinbarte Vergütung sofort zur Zahlung fällig. Jede Rechnung ist unverzüglich und ohne Abzug (Skonto/ Rabatt) nach Zugang beim Auftraggeber von diesem auszugleichen, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung.
Der Auftraggeber befindet sich spätestens nach Ablauf von 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber den geschuldeten Betrag mit den gesetzlich festgelegten Verzugszinsen zu verzinsen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen mit den Zahlungsforderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber nach gesetzlichen Vorschriften (§§ 946 ff BGB) zwingend stattfindet.
Der Auftragnehmer behält sich auch das Verfügungsrecht an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Der Auftragnehmer hat das Recht die bereits eingebauten Gegenstände wieder auszubauen ohne zur Ergänzung und Instandsetzung verpflichtet zu sein, soweit der Auftraggeber den Ausbau der Gegenstände zu vertreten hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer in diesen Fällen die bereits geleisteten Montagekosten, sowie die entstehenden Demontagekosten zu zahlen. Weiterhin hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den sich zum Zeitpunkt des Ausbaus oder Entfernung der installierten Gegenstände ergebenen Minderwert gegenüber dem ursprünglichen Preis zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Auftraggeber verpflichtet sich dieser zum Schutz des Auftragnehmers die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Diebstahl, Wasser, und sonstige Schäden zu versichern. Ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die übereigneten Gegenstände zu verlangen, z.B. bei Badewannen.
Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände ( z. B. Badewannen ) nach Lieferung oder ordnungsgemäßen Einbau durch den Auftragnehmer vor Emailleeschäden zu schützen.
Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme hat auch dann zu erfolgen, wenn lediglich die Feinjustierung der Anlage noch fehlt. Dies gilt vor allem bei vorzeitiger Inbetriebnahme der Anlage. Hinsichtlich der Abnahme gilt im übrigen § 640 BGB.
Gewährleistung
Herstelleraussagen wie z. B. in Produktunterlagen oder in Werbung zu Beschaffenheit, Haltbarkeit (z.B.10jährige Haltbarkeitsgarantie) oder zu besonderen Leistungen der Gegenstände, die der Auftragnehmer liefert, werden nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Für gelieferte Gegenstände, die nicht selbst vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, gelten die Gewährleistungsregelungen des Herstellers.
Für Emailleeschäden bei Liefergegenständen( z.B. bei Badewannen ) wird nach Lieferung keine Haftung übernommen, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers (Verbraucher) verjähren gemäß 634 Abs.1 Nr.1Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz ( Auf –, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren bei einem Werkvertrag für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau , Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b ff BGB nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn die Werkleistungen nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt dann nicht, wenn das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ( § 634a Abs.3 BGB),
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
- bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung -des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen
- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
Keine Mängelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers besteht für Mängel, die nach Abnahme der Werkleistung durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung /Verschleiß( z. B. bei Dichtungen ) entstanden sind.
Keine Mängelbeseitigungspflicht besteht insbesondere nach der Lieferung und Aufstellung von Badewannen für Emailleeschäden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Gewährleistungsansprüche bei Kanalverstopfungen bestehen nur insoweit der Auftragnehmer diese durch fehlerhafte Verlegung von Kanalleitungen zu vertreten hat.
Schäden, die aufgrund von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit von Wasser, Gas, Öl oder anderen Stoffen eintreten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
oder
liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu ersetzen. Bei fehlender Vereinbarung sind die Aufwendungen nach den Sätzen der ortsüblichen Vergütung zu erstatten.
Versuchte Instandsetzung
Besteht die in Auftrag gegebene Werkleistung in der Instandsetzung eines bestehenden Objektes (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft
nicht gewährt
oder
der Fehler /Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers nach den ortsüblichen Sätzen zu ersetzen, soweit nicht die Undurchführbarkeit der Instandsetzung in den Verantwortungsbereich oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
Der Auftraggeber hat Werkleistungen bei Kanalverstopfung auch dann zu vergüten, wenn diese aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, nicht zur Beseitigung oder nur zur teilweisen Beseitigung der Verstopfung geführt haben. Mangels Vereinbarung sind die Werkleistungen gemäß den ortsüblichen Sätzen zu vergüten.
Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Weitere Bestimmungen
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm im Zusammenhang sehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.